Eigentum macht eigentlich Freude, doch es kann sich auch Unmut breitmachen. Wer eine Eigentumswohnung beispielsweise kauft, zu der ein Stellplatz gehört, auf dem ständig fremde Fahrzeuge parken, dann kann das mehr als Ärger heraufbeschwören. Einen Zaun bauen, den Parkplatz absperren – das ist nicht erlaubt, denn Parkplatz gilt als Gemeinschaftseigentum.
Im Grundsatz wird vom Gesetzgeber geregelt, wem was in einer Anlage mit Eigentumswohnungen gehört. Das, was vom Staat nicht berücksichtigt wurde, das wird vom Bauherrn in der Teilungserklärung bestimmt. Diese sollte jeder Käufer kennen. Denn in ihr wird beschrieben, wie sich die Immobilie aufteilt – in die Eigentumswohnungen und das gemeinschaftliche Eigentum. Genau darin lauern immer wieder Konfliktpotenziale, eben wie das Beispiel mit dem Parkplatz
Die Teilungserklärung
In dieser wird geregelt, was zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört und wem ein Sondernutzungsrecht an den Teilen des Allgemeineigentums zusteht. Zudem wird auch die Höhe der Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung festgelegt.
Das Sondereigentum
Dieses gehört dem Käufer ganz allein und dazu zählt die Wohnung und die Räume, die laut der Teilungserklärung gekauft wurden. Zudem sind auch die Farbe auf den Fenstern und der Haustür innerhalb der Wohnung ein Bestandteil des Sondereigentums – aber nicht die Außenseite. Grundsätzlich kann alles, was sich in der Wohnung bzw. in den Räumen befindet, die in sich abgeschlossen sind, dem Sondereigentum zugeschrieben werden. So erfüllt ein markierter Parkplatz in der Tiefgarage dieses Kriterium, aber nicht die Stellflächen auf Freiflächen.
Wenn das Sondereigentum nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist, dann wird in dem Fall von Teileigentum gesprochen. Darunter fallen auch Laden- und Gewerbeflächen.
Das Gemeinschaftseigentum
Dabei handelt es sich um alles, was von der Gemeinschaft genutzt wird, wie beispielsweise die Eingänge und Treppen. Selbst das Grundstück und die Grundfläche des Gebäudes wird zum Gemeinschaftseigentum gezahlt und alles das, was für den Bestand des Hauses notwendig ist, wie Dach, Fenster, Außenwände. Auch die Haustechnik, wie beispielsweise Sanitär- und Elektroinstallationen fallen unter das Gemeinschaftseigentum.
Die Mieteigentumsanteile
In diesen wird der rechnerische (nicht reale) Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum beschrieben. Dieser Anteil ist nicht vom Gesetzgeber geregelt, aber wird zumeist an der Wohnfläche bemessen. So verfügt eine kleinere Wohnung über weniger Miteigentumsanteile als eine große. Diesem Wert zufolge wird die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung uns sonstigen Verwaltung berechnet, die der Wohnungseigentümer zu tragen hat. Sie sind untrennbar mit dem Sondereigentum an die Eigentumswohnung gebunden.